Als Krankenanstalten im Sinne des § 1 gelten nicht:
1. forensisch-therapeutische Zentren für die Unterbringung von Rechtsbrechern mit einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, Anstalten für die Unterbringung entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;
2. Einrichtungen, die von Betrieben für die Leistung erster Hilfe bereitgehalten werden, und arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes;
3. Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschließen;
4. die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Sinne des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes - GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025;
5. Gruppenpraxen;
6. medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß § 1 Z 5 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 für Asylwerber.
Rückverweise
Bgld. KAG 2000 · Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000
§ 12 Veränderungen einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums
…eines selbstständigen Ambulatoriums durch Zu- und Umbauten, soweit gleichzeitig Maßnahmen im Sinne der Z 1 bis 5 gesetzt werden. (3) Bei Fondskrankenanstalten (§ 2 Abs. 1 Bgld. GFG) ist die Bewilligung außerdem nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes und die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind. (4) Für den Erwerb…
§ 1 Krankenanstalten
…Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke; 3. Fondskrankenanstalten, das sind Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Burgenländisches Gesundheitsfondsgesetz - Bgld. GFG, LGBl. Nr. 61/2025; 4. Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen; 5. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 84…
§ 16 Führung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen
…Patienten Krankengeschichten und sonstige Vormerkungen, insbesondere über die Aufnahme und Entlassung der Patienten, über Operationen, über Organentnahmen und über von Patienten getroffene Verfügungen zu führen. (2) Die Vormerkungen über die Aufnahme und Entlassung der Patienten haben jedenfalls zu enthalten a) Vor- und Zunamen; b) Geburtsdatum; c) Geschlecht und Wohnanschrift sowie d…
§ 46 Betriebspflicht, Betriebsunterbrechung und Auflassung
…18) unterliegen, bedürfen für die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung des Betriebes der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat im Falle einer Fondskrankenanstalt (§ 2 Abs. 1 Bgld. GFG) das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und den Burgenländischen Gesundheitsfonds von der Sachlage in Kenntnis zu setzen. (3) Krankenanstalten, die der…