(1) Die zuständige Behörde im Sinne des 2. und 3. Abschnitts dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Bedarf eine Anlage oder ein Betrieb auch einer Bewilligung nach Burgenländischen Landesgesetzen, in denen die Landesregierung als sachlich und örtlich zuständige Behörde normiert ist, ist die Behörde im Sinne des 2. und 3. Abschnitts dieses Gesetzes die Landesregierung.
(3) Die Behörde hat das Verfahren sowie die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen und Bedingungen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Rechtsvorschriften für die Errichtung, den Betrieb oder die Auflassung einer Anlage im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 3 oder eines Betriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 1 eine Genehmigung, eine Bewilligung oder ein sonstiger Bescheid oder eine Anzeige erforderlich ist.
Bgld. ISUG · Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz
§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende landesgesetzliche Rechtsvorschriften außer Kraft: 1. Gesetz über integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Burgenländisches IPPC-Anlagengesetz - Bgld. IAG), LGBl. Nr. 65/2005; 2. Gesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Burgenländisches Umweltinformationsgesetz 2001 - Bgld. UIG - 2001), LGBl. Nr…
§ 27 Behörde
…5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für den 2. und 3. Abschnitt § 27 Behörde (1) Die zuständige Behörde im Sinne des 2. und 3. Abschnitts dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksverwaltungsbehörde. (2) Bedarf…
§ 7 Bewilligung, Anzeige der Änderung, Fertigstellung der Anlage
…Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes im Sinne des § 12 herzustellen. (1a) Die Behörde gemäß § 27 kann Genehmigungsauflagen auf Grundlage einer besten verfügbaren Technik festlegen, die in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist. In diesem Fall ist zu gewährleisten, dass…
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