(1) Die Ergebnisse von statistischen Erhebungen sind von der Landesregierung auf geeignete Weise zu veröffentlichen.
(2) Statistiken sind so zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene ausgeschlossen werden kann. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, darf die Veröffentlichung nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Betroffenen vorgenommen werden.
Rückverweise
Bgld. ISG · Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz
§ 22 Grundsätze
…Betroffenen und Auskunftspflichtigen; 7. Wahrung der Vertraulichkeit, der statistischen Geheimhaltung und des Datenschutzes von personenbezogenen Daten; 8. Veröffentlichung von Ergebnissen statistischer Erhebungen gemäß § 29; 9. Sicherstellung der geschlechtsspezifischen Erhebung und Auswertung der Daten in allen Fällen, in denen ein Geschlechtsbezug sinnvoll und aufgrund der Art der Erhebung möglich ist…