§ 8 Verweise
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
(1) Soweit in diesem Gesetz auf die VRV 2015 verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2023.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf landesrechtliche Regelungen sind - sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden - als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Rückverweise