(1) Die Summe aller vom Land Burgenland aufgenommenen Kredite, Anleihen und Darlehen darf die Schuldenhöchstgrenze von 600 Millionen Euro nicht überschreiten.
(2) Schulden nach § 7 Abs. 1 welche für die Deckung des Betriebsabganges der Fondskrankenanstalten gemäß § 66 Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, mit Ausnahme der laufenden betrieblichen Zuwendungen, vom Land Burgenland aufgenommen werden sind von der Schuldenhöchstgrenze ausgenommen.
(3) Die Schuldenhöchstgrenze nach § 7 Abs. 1 ist spätestens ab dem 31. Dezember 2028 dauerhaft zu unterschreiten.
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