§ 5 Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgebern
In Kraft seit 21. April 2022
Up-to-date
(1) Hinweisgeber sind zur Inanspruchnahme der im 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes festgelegten Verfahren und des damit zusammenhängenden Schutzes berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass die von ihnen erlangten und gemeldeten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.
(2) Die internen Meldestellen und die externe Meldestelle sind nicht zur Entgegennahme anonymer Meldungen und deren Weiterverfolgung im Sinne dieses Gesetzes verpflichtet.
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