(1) Hinweisgeber sind zur Inanspruchnahme der im 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes festgelegten Verfahren und des damit zusammenhängenden Schutzes berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass die von ihnen erlangten und gemeldeten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.
(2) Die internen Meldestellen und die externe Meldestelle sind nicht zur Entgegennahme anonymer Meldungen und deren Weiterverfolgung im Sinne dieses Gesetzes verpflichtet.
Rückverweise
Bgld. HSchG · Burgenländisches Hinweisgeberschutzgesetz
§ 18 Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen
…Liste“ auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet, 5. der Entzug einer Lizenz oder Genehmigung, 6. die vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Auftrags. (2) Die Person, die für die Vergeltungsmaßnahmen für eine gerechtfertigte Meldung…
§ 13 Einrichtung eines externen Hinweisgebersystems, Informationspflicht
…Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 3 erfassten Rechtsbereiche obliegen, soweit es sich um Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes handelt, dem Burgenländischen Antidiskriminierungsbeauftragten (im Folgenden: Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragter). (2) Die externe Meldestelle hat in einem gesonderten und leicht zugänglichen Abschnitt ihrer Website insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen: 1. die Voraussetzungen für den…
§ 19 Rechtsschutz, Haftungsbefreiung
…bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme für die Meldung oder Offenlegung war. (2) Hinweisgeber, die im Sinne des § 5 Abs. 1 schutzwürdig sind, und Personen in ihrem Umkreis haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises. (3) Hinweisgeber, die vom Melderecht…