(1) In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von einem Hinweisgeber erlittene Benachteiligung beziehen und in denen der Hinweisgeber geltend macht, diese Benachteiligung infolge der Meldung oder Offenlegung erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme für die Meldung oder Offenlegung war.
(2) Hinweisgeber, die im Sinne des § 5 Abs. 1 schutzwürdig sind, und Personen in ihrem Umkreis haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.
(3) Hinweisgeber, die vom Melderecht oder Offenlegungsrecht Gebrauch machen, begehen keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit, soweit hinreichender Grund zur Annahme bestand, dass die Meldung oder Offenlegung notwendig war, um den Verstoß aufzudecken.
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