(1) Die interne Meldestelle hat Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen oder ein für die Ergreifung von Folgemaßnahmen zuständiges Organ zu betrauen und dem Hinweisgeber Rückmeldung zu erstatten.
(2) Es obliegt der internen Meldestelle festzulegen, ob Meldungen von Verstößen in schriftlicher oder mündlicher oder in beiden Formen erfolgen können. Eine mündliche Meldung muss fernmündlich oder auf Ersuchen des Hinweisgebers innerhalb von zwei Wochen im Rahmen einer höchstpersönlichen Zusammenkunft möglich sein.
(3) Das Einlangen einer schriftlichen Meldung ist binnen sieben Tagen ab ihrem Einlangen schriftlich zu bestätigen.
(4) Jeder Hinweis ist auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Der Hinweisgeber ist erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen.
(5) Eine Rückmeldung hat spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung zu erfolgen.
Rückverweise
Bgld. HSchG · Burgenländisches Hinweisgeberschutzgesetz
§ 4 Begriffsbestimmungen
…ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann; 9. „Folgemaßnahmen“ sind von der internen oder externen Meldestelle oder der zuständigen Stelle nach § 12 Abs. 1 ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zum Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß, unter anderem…