§ 7 Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen
In Kraft seit 13. Oktober 2021
Up-to-date
Feuerungsanlagen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 8 Bgld. HKG bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:
1. Einzelraumheizgeräte:
| Mindestwirkungsgrad in % | |
| ortsfest gesetzte Öfen | 80 |
| ortsfest gesetzte Herde | 72 |
| Herde für flüssige und gasförmige Brennstoffe | 73 |
| Herde für fossile feste Brennstoffe* | 73 |
| Herde für Holzbrennstoffe * | 72 |
| sonstige Einzelraumheizgeräte* | 80 |
2. Warmwasserbereiter:
| Mindestwirkungsgrad in % | |
| Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe | 75 |
Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 7 Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen
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