§ 58 Rückerstattung der Prüfungsgebühr
In Kraft seit 12. September 2019
Up-to-date
Die Prüfungsgebühr ist der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber zur Gänze zurückzuerstatten, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
2. spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe ihres oder seines Rücktritts zur Post gibt oder
3. nachweist, dass sie oder er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne ihr oder sein Verschulden verhindert war.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden