LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 201914. Abschnitt Nachweis der Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung durch eine unabhängige Prüferin oder einen unabhängigen Prüfer§ 50

§ 50§ 50

In Kraft seit 13. Oktober 2021
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