(1) Heizungsanlagen (insbesondere Wärmepumpen) und Klimaanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass eine unzumutbare Lärmbelästigung der Nachbarn vermieden wird. Eine unzumutbare Lärmbelästigung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der A-bewertete Schalldruckpegel der durch diese bewirkten Dauergeräusche an der Grundstücksgrenze im Freien zu Nachbargrundstücken, die keine Verkehrsflächen gemäß § 39 Bgld. RPG 2019 , folgende dB-Werte in der jeweiligen Betriebsart nicht übersteigen:
Tag 6:00 bis 19:00 Uhr | Abend 19:00 bis 22:00 Uhr | Nacht 22:00 bis 6:00 Uhr | |
Bauland-Wohngebiet | 40 dB | 35 dB | 30 dB |
Bauland gemischtes Baugebiet oder Baugebiete für Erholungs- und Tourismuseinrichtungen | 45 dB | 40 dB | 35 dB |
Bauland-Dorfgebiet oder Grünland-Kellerzone | 50 dB | 45 dB | 40 dB |
Gegenüber Sondergebieten nach § 33 Abs. 3 Z 8 Bgld. RPG 2019, sind die dB-Werte für jene Art der Widmung als Bauland heranzuziehen, die dem im Sondergebiet festgelegten Verwendungszweck am nächsten kommt.
(2) Die im Abs. 1 festgelegten Grenzwerte dürfen überschritten werden, wenn der nach dem Stand der Technik an der Grundstücksgrenze ermittelte Basispegel um nicht mehr als 3 dB angehoben wird.
(3) Der C-bewertete Schalldruckpegel darf die Grenzwerte nach den Abs. 1 und 2 um höchstens 20 dB übersteigen.
(4) Zur Bewertung der Einhaltung der in Abs. 1 bis 3 festgelegten lärmtechnischen Anforderungen ist jedenfalls der Stand der Technik zu berücksichtigen.
(5) Bei der Überprüfung einer Heizungsanlage oder Klimaanlage hat die Messung des A-bewerteten Schalldruckpegels bei Nennlast der Anlage zu erfolgen, bei Wärmepumpen hingegen unter typischen Betriebsbedingungen, möglichst nahe an der Nennlast.
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