(1) Heizgeräte dürfen nicht in solchen Räumen aufgestellt werden, in denen nach Lage, Größe, Beschaffenheit oder Verwendungszweck Gefahren für Personen und Sachen entstehen können (zB Stiegenhäuser, Dachböden).
(2) Ein Heizraum ist erforderlich für:
1. Feuerstätten zur Erzeugung von Nutzwärme für die Raumheizung oder Warmwasserbereitung mit einer Gesamt-Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW oder
2. Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist ein Heizraum nicht erforderlich
1. für Warmlufterzeuger und Heizstrahler, wenn diese lediglich der Beheizung des Aufstellungsraumes dienen, oder
2. für Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, die einen Vorratsbehälter im Aufstellraum mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1,5 m³ aufweisen (Kompaktanlage), oder
3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 oder Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 mit einer Feuerstätte für Pellets mit automatischer Beschickung und technischen Maßnahmen gegen Rückbrand, mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW und einem Fassungsvermögen des Lagerbehälters von nicht mehr als 15 m³, der durch geeignete Maßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt ist (§ 13).
Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 74 § 74
…LGBl. Nr. 69/1990, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2000, und 2. die Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 - LHG-VO 2000, LGBl. Nr. 79/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2002, außer Kraft. (3) Das Inhaltsverzeichnis, §§ …
§ 11 Aufstellen von Heizgeräten
…§ 11 Aufstellen von Heizgeräten (1) Heizgeräte dürfen nicht in solchen Räumen aufgestellt werden, in denen nach Lage, Größe, Beschaffenheit oder Verwendungszweck Gefahren für Personen und Sachen…
§ 10 Allgemeine Betriebssicherheit
…1) Mit Heizungsanlagen sind in diesem Abschnitt solche gemeint, die mit einem Wärmeerzeuger gemäß § 3 Z 56a lit. a oder c Bgld. HKG ausgestattet sind (zB Heizkessel). Heizungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass sie durch ihren Betrieb weder Personen noch Sachen gefährden. Die jeweiligen Aufstellungs- und Installationsbedingungen…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Brennstoffe ins Freie; Verbindungsstücke sind nicht Teil der Abgasanlage. 2. Bestehende mittelgroße Feuerungsanlage: Das ist eine mittelgroße Feuerungsanlage gemäß § 3 Z 7 Bgld. HKG, die je nach Art der Anlage gemäß § 28 Bgld. HKG überprüft und vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde…
Rückverweise