(1) Die Kaution (§ 13 Abs. 1) ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Erwerberin oder des Erwerbers in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbs angemessenen Höhe bis zu 15 % des vereinbarten Entgelts oder, wenn kein Entgelt vereinbart ist, bis zu 72 700 Euro zu bemessen.
(2) Die Kaution kann durch ein Einlagebuch eines Geldinstituts mit Sitz oder Niederlassung im Inland oder in einem Staat, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, erbracht werden oder in der Weise, dass sich ein solches Institut verpflichtet, die Kaution bei Verfall zu bezahlen.
(3) Die Kaution verfällt zugunsten des Landes, wenn die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber die Auflage vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht erfüllt. Die Grundverkehrsbehörde hat den Eintritt des Verfalls mit Bescheid festzustellen. Die Kaution ist frei, wenn die Auflage erfüllt ist oder nach § 13 Abs. 2 aufgehoben wird.
Rückverweise
Bgld. GVG 2007 · Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007
§ 2 Begriffsbestimmungen
…mit LGBl. Nr. 69/2008) (5) Als Baugrundstücke im Sinne dieses Gesetzes gelten 1. Grundstücke oder Grundstücksteile, die als Bauland im Sinne des § 14 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, in der jeweils geltenden Fassung, gewidmet sind sowie 2. alle tatsächlich mit Gebäuden, die für Wohnzwecke geeignet sind…
§ 10 Ausnahmen von der Erklärungspflicht
…erworbene Grundstück oder der betreffende Teil davon in einem Gebiet liegt, das in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen gemäß § 14 Abs. 3 lit. g Burgenländisches Raumplanungsgesetz ausgewiesen ist oder 3. das Grundstück oder der betreffende Teil davon (zum Beispiel Wohnung) innerhalb der letzten…
§ 13 Auflagen; Benützungsbeschränkungen
…festzusetzenden Frist das erworbene Grundstück dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Verwendungszweck zuführen muss. Zur Sicherstellung der Erfüllung einer Auflage kann eine Kaution (§ 14) vorgeschrieben werden. (2) Die Grundverkehrsbehörde kann eine Auflage mit Bescheid aufheben oder die Frist zu ihrer Erfüllung verlängern, wenn die Durchsetzung der Auflage oder die…
§ 8 Vorbehaltsgemeinden
…mehr als 15 % beträgt. Freizeitwohnsitze, die in einem Gebiet liegen, das in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Baugebiet für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen gemäß § 14 Abs. 3 lit. g Burgenländisches Raumplanungsgesetz ausgewiesen ist, sind hierbei nicht zu berücksichtigen. (3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind…