Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die Gemeindebediensteten den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht haben. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach dem Bgld. MVKG oder dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des zweitfolgenden Kalenderjahres ein. Haben die Gemeindebediensteten eine Karenz nach dem Bgld. MVKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 149 Erholungsurlaub
…Dezember: 1. 38 Arbeitstage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren und 2. 43 Arbeitstage bei einem Dienstalter von 25 Jahren. (1a) § 98 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Datumsangabe „31. Dezember“ durch die Datumsangabe „31. August“ ersetzt wird. (2) Die…