(1) Das Urlaubsausmaß der Betreuungspersonen beträgt in jedem Schuljahr (§ 150) einschließlich der gesetzlichen Beurlaubung (Abs. 2) jedoch ausschließlich des 11. November, 24. Dezember und 31. Dezember:
1. 38 Arbeitstage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren und
2. 43 Arbeitstage bei einem Dienstalter von 25 Jahren.
(1a) § 98 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Datumsangabe „31. Dezember“ durch die Datumsangabe „31. August“ ersetzt wird.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen gelten an Arbeitstagen, an denen eine schulische Tagesbetreuung nicht angeboten wird, insoweit als beurlaubt, als das in Abs. 1 angeführte Urlaubsausmaß nicht überschritten wird.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 133q Erholungsurlaub
…des jährlichen Ausmaßes. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden. (3) Die §§ 149 und 151h bleiben hiervon unberührt.…
§ 149 Erholungsurlaub
(1) Das Urlaubsausmaß der Betreuungspersonen beträgt in jedem Schuljahr (§ 150) einschließlich der gesetzlichen Beurlaubung (Abs. 2) jedoch ausschließlich des 11. November, 24. Dezember und 31. Dezember: 1. 38 Arbeitstage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren und 2. 43 Arbeitstage bei ein…
§ 151h Erholungsurlaub
…1) § 149 Abs. 1 ist auf pädagogische Fachkräfte mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Schuljahres das Kindergartenjahr tritt. Als Kindergartenjahr gilt dabei jeweils…