(1) Das Urlaubsausmaß der Betreuungspersonen beträgt in jedem Schuljahr (§ 150) einschließlich der gesetzlichen Beurlaubung (Abs. 2) jedoch ausschließlich des 11. November, 24. Dezember und 31. Dezember:
1. 38 Arbeitstage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren und
2. 43 Arbeitstage bei einem Dienstalter von 25 Jahren.
(1a) § 98 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Datumsangabe „31. Dezember“ durch die Datumsangabe „31. August“ ersetzt wird.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen gelten an Arbeitstagen, an denen eine schulische Tagesbetreuung nicht angeboten wird, insoweit als beurlaubt, als das in Abs. 1 angeführte Urlaubsausmaß nicht überschritten wird.
§ 157f Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 157f § 157f
…in einem Dienstverhältnis zu einem öffentlichen oder privaten Rechtsträger in einer Verwendung als pädagogische Fachkraft gestanden sind, gebührt - abweichend von §§ 151h und 149 Abs. 1 Z 1 - ein Urlaubsausmaß von 41 Arbeitstagen. (2) Auf pädagogische Fachkräfte (VIIa. Hauptstück), die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl…
§ 133q § 133q
…des jährlichen Ausmaßes. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden. (3) Die §§ 149 und 151h bleiben hiervon unberührt.…
§ 151h § 151h
…Erholungsurlaub (1) § 149 Abs. 1 ist auf pädagogische Fachkräfte mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Schuljahres das Kindergartenjahr tritt. Als Kindergartenjahr gilt dabei jeweils…
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