(1) Soweit im Folgenden nicht anders bestimmt ist, sind auf die Gemeindebediensteten die für die Landesvertragsbediensteten jeweils geltenden reisegebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Gemeindebediensteten beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen sowie für Motorfahrräder und Motorräder (§ 62 Abs. 3 LBBG 2001) je Fahrkilometer 0,50 Euro.
(3) Abweichend von § 101 Abs. 2 LBBG 2001 erlischt der Anspruch auf Reisegebühren, wenn er von den Gemeindebediensteten nicht innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonats, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei ihrer Dienststelle geltend gemacht wird.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 99 Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des Urlaubsantrittes
…antreten oder sind die Gemeindebediensteten aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihnen die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 90 in Verbindung mit § 67 LBBG 2001 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihnen im…