Bgld. GemBG 2014
Gliederung
(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Gemeindebediensteten und deren Angehörigen, sowie von Personen, die sonst in einem vertraglichen Beschäftigungsverhältnis oder einem Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde stehen, automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies für die Personalverwaltung notwendig ist.
(2) Die Gemeinden sind ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten der Dienstverhältnisse öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.
§ 157a Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 157a § 157a
…Bereich des Dienstrechts der Gemeindebediensteten so durch Bestimmungen im österreichischen Recht umgesetzt, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2014, C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, ausgelegt wurden. Demzufolge werden die Modalitäten der Überleitung von Gemeindebediensteten, die…
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