(1) Gemeindebediensteten, die als Standesbeamtinnen oder als Standesbeamte eine Trauung außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden vornehmen, gebührt anstelle einer Überstundenvergütung oder einer Sonn- und Feiertagsvergütung und anstelle von Reisegebühren sowie als Ersatz für sonstige Aufwendungen mit Ausnahme der Entschädigung für Kleidung (Bekleidungspauschale) eine Trauungsentschädigung. Diese beträgt
1. für Trauungen an Werktagen außer Samstag 6,09 %
2. für Trauungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen 9,14 %
des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 für jede vorgenommene Trauung.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 32/2017)
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 133t Bezüge
…dem Monatsentgelt sind alle zeitlichen Mehrleistungen (§§ 76 bis 80 bzw. §§ 133e, 133m bis 133o), ausgenommen der Trauungsentschädigung (§ 88a), abgegolten, wobei folgende Prozentsätze des Monatsentgelts als Abgeltung gelten: Entlohnungsgruppe Prozentsatz av5 8% av4 11% av3 15% av2 19% av1 19% (3) § 62…