(1) Gemeindebedienstete haben Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen in Ausübung ihres Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der Gemeindebediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung entsteht, ist, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des III. Hauptstückes zu bemessen.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 133l Nebengebühreneinschränkung
…1) Auf Gemeindebedienstete, die in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallen, sind § 81 (Mehrleistungszulage), § 83 (Erschwerniszulage), § 84 (Gefahrenzulage), § 85 (Aufwandsentschädigung) sowie § 86 (Fehlgeldentschädigung) nicht anzuwenden. (2) Bei Standesbeamtinnen und Standesbeamten ist § 85 im Zusammenhang mit der Gewährung einer Standesamtspauschale anzuwenden…
§ 74 Anspruch auf Nebengebühren
… 81) 7. die Belohnung (§ 82) 8. die Erschwerniszulage (§ 83) 9. die Gefahrenzulage (§ 84) 10. die Aufwandsentschädigung (§ 85) 11. die Fehlgeldentschädigung (§ 86) 12. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes (§ 87) (2) Die unter Abs. 1 Z…
§ 62 Funktionszulage
…bedarf nicht der Zustimmung der Gemeindebediensteten. § 20 Abs. 1 wird hiedurch nicht berührt. (9) Durch die Funktionszulage gelten alle Mehraufwendungen (§ 85) der Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Mehraufwendungen im Zusammenhang mit auswärtigen Dienstverrichtungen (§ 85 Abs. 2) oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Standesbeamtin…
§ 134 Zuständigkeit der Kollegialorgane
…ein Jahr, sowie zur Änderung ihrer Dienstverträge, c) zur befristeten Aufnahme von Bediensteten zur Vertretung, wenn der Vertretungsfall ein Beschäftigungsverbot oder eine Karenz nach dem Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Vorschriften ist, sowie zur Änderung ihrer Dienstverträge, d) zur befristeten Verlängerung von Dienstverhältnissen, wenn hiedurch eine Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von…