(1) Gemeindebediensteten, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 133l Nebengebühreneinschränkung
…1) Auf Gemeindebedienstete, die in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallen, sind § 81 (Mehrleistungszulage), § 83 (Erschwerniszulage), § 84 (Gefahrenzulage), § 85 (Aufwandsentschädigung) sowie § 86 (Fehlgeldentschädigung) nicht anzuwenden. (2) Bei Standesbeamtinnen und Standesbeamten ist § 85 im Zusammenhang mit der…
§ 74 Anspruch auf Nebengebühren
… 80) 6. die Mehrleistungszulage (§ 81) 7. die Belohnung (§ 82) 8. die Erschwerniszulage (§ 83) 9. die Gefahrenzulage (§ 84) 10. die Aufwandsentschädigung (§ 85) 11. die Fehlgeldentschädigung (§ 86) 12. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes (§ 87) (2…
§ 134 Zuständigkeit der Kollegialorgane
…ein Jahr, sowie zur Änderung ihrer Dienstverträge, c) zur befristeten Aufnahme von Bediensteten zur Vertretung, wenn der Vertretungsfall ein Beschäftigungsverbot oder eine Karenz nach dem Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Vorschriften ist, sowie zur Änderung ihrer Dienstverträge, d) zur befristeten Verlängerung von Dienstverhältnissen, wenn hiedurch eine Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von…