§ 84 § 84
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Bgld. GemBG 2014
Gliederung
Rückverweise
(1) Gemeindebediensteten, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
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