LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014§ 82

§ 82Belohnung

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können Gemeindebediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden. Belohnungen können auch aus sonstigen besonderen Anlässen gewährt werden.

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