Bgld. GemBG 2014
Gliederung
(1) Gemeindebedienstete, für die ein Dienstplan gemäß § 33 Abs. 7 gilt, gebührt für die über die im § 33 Abs. 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Gemeindebedienstete gleicher Entlohnungsgruppen ist zulässig.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 74 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 7 anzuwenden.
§ 74 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 74 § 74
…für die auch ein Anspruch auf das Monatsentgelt besteht. Nebengebühren sind: 1. die Überstundenvergütung ( § 76 ) 2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan ( § 77 ) 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) ( § 78 ) 4. die Journaldienstzulage ( § 79 ) 5. die Bereitschaftsentschädigung ( § 80 ) 6. die…
§ 133t § 133t
Bezüge (1) Personen, auf die dieses Hauptstück Anwendung findet, sind kraft Gesetzes in das Entlohnungsschema av einzureihen. (2) Mit dem Monatsentgelt sind alle zeitlichen Mehrleistungen ( §§ 76 bis 80 bzw. §§ 133e, 133m bis 133o ), ausgenommen der Trauungsentschädigung ( § 88a ), abgegolten, w…
§ 80 § 80
Bereitschaftsentschädigung (1) Gemeindebedienstete, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hi…
Rückverweise