(1) Gemeindebedienstete, für die ein Dienstplan gemäß § 33 Abs. 7 gilt, gebührt für die über die im § 33 Abs. 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Gemeindebedienstete gleicher Entlohnungsgruppen ist zulässig.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 74 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 7 anzuwenden.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 74 Anspruch auf Nebengebühren
…für die auch ein Anspruch auf das Monatsentgelt besteht. Nebengebühren sind: 1. die Überstundenvergütung (§ 76) 2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 77) 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 78 ) 4. die Journaldienstzulage (§ 79) 5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 80) 6. die…