(1) Für Zeiträume, in denen
1. die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 43, 44 oder 47 herabgesetzt ist oder
2. die Gemeindebediensteten eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen,
gebühren den Gemeindebediensteten abweichend vom § 74 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 74 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 74 Abs. 7 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 oder 2.
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 74 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 74 Abs. 7 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 oder 2 gilt.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 75 Nebengebühren bei herabgesetzter Wochendienstzeitund bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Für Zeiträume, in denen 1. die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 43, 44 oder 47 herabgesetzt ist oder 2. die Gemeindebediensteten eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, gebühren den Gemeindebediensteten abweichend vom § 74 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § …