(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Gemeinde zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Dienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so sind die Ersatzpflichtigen zum Ersatz zu verhalten.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 73 Verjährung
…gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. (2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 72) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. (3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. (4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über…
§ 14 Sonderverträge
…absolut nichtig. Forderungen der Gemeinden auf Rückzahlung von Leistungen, die auf Grund des nichtigen Sondervertrags erbracht wurden, kann die Einrede des gutgläubigen Verbrauchs (§ 72 Abs. 1) nicht entgegengehalten werden.…
§ 105 Bezüge bei Dienstfreistellung nach § 100 Abs. 1
…nach Abs. 1, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die Gemeindebediensteten haben die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend von § 72 Abs. 1 in jedem Fall der Gemeinde zu ersetzen. (3) Unterschreiten die Gemeindebediensteten im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. …