(1) Nicht vollbeschäftigte Gemeindebedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts; die Kinderzulage gebührt jedoch in ungekürzter Höhe.
(2) Vom Monatsentgelt im Sinne des Abs. 1 ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit denen die zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 59 Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Nicht vollbeschäftigte Gemeindebedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts; die Kinderzulage gebührt jedoch in ungekürzter Höhe. (2) Vom Monatsentgelt im Sinne des Abs. 1 ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit denen die zeitlichen Mehrleistungen abgegolt…
§ 115 Bezüge während der Familienhospizfreistellung
…1) Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 114 Abs. 1 Z 2 ist § 59 anzuwenden. (2) Die Bezüge von Gemeindebediensteten, die gemäß § 114 Abs. 1 Z 3 gänzlich dienstfrei gestellt wurden, entfallen für die Dauer…
§ 47a Wiedereingliederungsteilzeit
…entsprechend zu kürzen. (7) Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag. (8) § 59 ist anzuwenden. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 5 zweiter Satz getroffen, so ist der Monatsbezug entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der…