(1) Jeder unbefristeten oder länger als sieben Monate befristeten Erstaufnahme von Gemeindebediensteten hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. In der Ausschreibung ist eine Bewerbungsfrist von mindestens zwei Wochen vorzusehen. Die Ausschreibung ist vom Beginn bis zum Ende der Bewerbungsfrist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde oder sonst in zweckentsprechender Weise kundzumachen.
(2) Das Gesuch ist mit der Geburtsurkunde, dem Staatsbürgerschaftsnachweis und mit dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Anstellungserfordernisse und der in der Stellenausschreibung darüber hinaus geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten zu belegen.
(3) Auch die befristete oder unbefristete Verlängerung des Dienstverhältnisses einer oder eines nicht länger als sieben Monate befristet aufgenommenen Gemeindebediensteten ist ausschreibungspflichtig.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 157j Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 83/2016
…Auf Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2017 begründet worden sind, ist § 5 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.…
§ 18 Gemeindeamtsleiterin oder Gemeindeamtsleiter
…die Reifeprüfung an einer höheren Schule oder die Berufsreifeprüfung erfolgreich abgelegt hat, 4. die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung für die Entlohnungsgruppe gv1 oder gv2 erfolgreich abgelegt hat und 5. über jenes Maß an Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich der Gemeindeverwaltung und der Mitarbeiterführung verfügt, das erforderlich ist, um die in Abs. 2 genannten…
§ 61 Kinderzulage
…keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird: 1. eheliche Kinder, 2. legitimierte Kinder, 3. Wahlkinder, 4. uneheliche Kinder, 5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der Gemeindebediensteten angehören und die Gemeindebediensteten überwiegend für die Kosten des Unterhalts aufkommen. (2) Für ein Kind, das seit…
§ 47a Wiedereingliederungsteilzeit
…darf die vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das der oder dem Gemeindebediensteten im Kalendermonat gebührende Monatsentgelt muss über dem im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag liegen. (4) Für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 1…