Bgld. GemBG 2014
Gliederung
IX. HAUPTSTÜCK Übergangsbestimmungen
§ 157j § 157j
Auf Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2017 begründet worden sind, ist § 5 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
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