LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014§ 36

§ 36Tägliche Ruhezeiten

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Gemeindebediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

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