§ 36 Tägliche Ruhezeiten
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 36 Tägliche Ruhezeiten — Bgld. GemBG 2014
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Gemeindebediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.