(1) Die §§ 34 bis 38 sind auf Gemeindebedienstete mit spezifischen Aufgaben der Gemeinden, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
1. bei der Erfüllung von Aufgaben für die kollegialen Organe der Gemeinde oder
2. in den Katastrophenschutzdiensten,
insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Bedachtnahme auf die in den §§ 34 bis 38 dargestellten Schutzzwecke ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Gemeindebediensteten gewährleistet ist.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 39 Ausnahmebestimmungen
(1) Die §§ 34 bis 38 sind auf Gemeindebedienstete mit spezifischen Aufgaben der Gemeinden, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere 1. bei der Erfüllung von Aufgaben für die kollegialen Organe der Gemeinde oder 2. in den Katastrophenschutzdiensten, insoweit nicht anzu…
§ 157p Besoldungsreform 2021 - Option durch Erklärung
…3 in einem ungekündigten privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Stadt mit eigenem Statut stehen und 1. auf die das Bgld. Gemeindebedienstetengesetz 2014 oder 2. der II. Teil des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 oder 3. § 39 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, anzuwenden ist, sowie Betreuungspersonen und pädagogische Fachkräfte…