Im Sinne dieses Abschnittes ist:
1. Dienstzeit: die Zeit
a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),
b) einer Dienststellenbereitschaft,
c) eines Journaldienstes,
d) der Mehrdienstleistung.
2. Mehrdienstleistung:
a) die Überstunden,
b) jene Teile des Journaldienstes, während derer die Gemeindebediensteten verpflichtet sind, der dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 41 Abs. 2 im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden.
3. Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden.
4. Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 133d Begriffsbestimmung zeitliche Mehrdienstleistungen
…1) § 32 Z 2 lit. c ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalendermonats das Kalendervierteljahr tritt. (2) § 33 Abs…
§ 150b Anwendungsbereich
…Unbeschadet des § 32 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 ist dieser Abschnitt auf jene Betreuungspersonen anzuwenden, die bereits am 31. August 2016 als Betreuungsperson oder als pädagogische…
§ 133e Zeitliche Mehrdienstleistung
…Normaldienstplan festgelegte Dienstzeit, hinaus Dienst zu versehen (zeitliche Mehrdienstleistung). Bei der Anordnung sind § 45 Abs. 3, § 27 Abs. 9a Bgld. MVKG und gleichartige bundesgesetzliche Vorschriften zu beachten. Den auf Anordnung erbrachten zeitlichen Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn 1. die Gemeindebediensteten eine oder einen zur Anordnung…
§ 41 Mehrdienstleistung
…ihr Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung. (2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach § 32 Z 2 lit. b) sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit…