Bgld. GemBG 2014
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
(1) § 32 Z 2 lit. c ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalendermonats das Kalendervierteljahr tritt.
(2) § 33 Abs. 4 Z 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Folgemonats das Folgekalendervierteljahr tritt.
§ 133d Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 133d
…Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346 § 133d Begriffsbestimmung zeitliche Mehrdienstleistungen (1) § 32 Z 2 lit. c ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalendermonats das…
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