Bgld. GemBG 2014
(1) Dienstort ist das Gebiet der Dienstgebergemeinde. Innerhalb des Gemeindegebietes können die Gemeindebediensteten im Rahmen der dienstvertraglich vereinbarten Verwendung jederzeit auch ohne ihre Zustimmung einer anderen Dienststelle oder mehreren anderen Dienststellen der Gemeinde vorübergehend (Dienstzuteilung) oder dauernd (Versetzung) zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Auf die Versetzung und Dienstzuteilung von Bediensteten der Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften sind die §§ 15 und 16 des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, anzuwenden.
§ 100 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 100 § 100
…Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, den Gemeindebediensteten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihnen gewählten Umfang anzubieten. § 29 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigern Gemeindebedienstete nach Z 1 ihre Zustimmung für die Zuweisung eines ihrer bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so…
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