§ 22 § 22
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Bgld. GemBG 2014
Gemeindebedienstete haben einander achtungsvoll zu begegnen und sich so zu verhalten, dass die menschliche Würde anderer Personen nicht verletzt wird; gleichzeitig fördern sie die dienstliche Zusammenarbeit.
Gemeindebedienstetengesetz 1971
§ 32 § 32
…bestimmt wird, sind auf die Gemeindevertragsbediensteten (§ 31 Abs. 1) die Bestimmungen des Bgld. GemBG 2014 anzuwenden. § 14 Abs. 2 Bgld. GemBG 2014 ist auf Sonderverträge, die vor dem 1. Jänner 2015 abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden. Auf die Gemeindevertragsbediensteten (§ 31 Abs. 1) mit Ausnahme…
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