§ 157i § 157i
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
Bgld. GemBG 2014
Gliederung
IX. HAUPTSTÜCK Übergangsbestimmungen
§ 157i § 157i
Rückverweise
Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 157a Abs. 6 oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2021 um 1,45% und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
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