Bgld. GemBG 2014
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
Auf die am 31. Oktober 2015 in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Gemeindebediensteten sind die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubs (§ 92) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 28 Jahre, in den Fällen des § 155 Abs. 11 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2015 geltenden Fassung 25 Jahre, nach dem bereits von der Gemeinde ermittelten Stichtag liegt.
§ 157e Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 157e
…Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346 § 157e Besoldungsreform 2015 - Erholungsurlaub Auf die am 31. Oktober 2015 in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Gemeindebediensteten sind die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubs…
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