§ 151p
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
Bgld. GemBG 2014
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
Das Monatsentgelt der in § 151n genannten pädagogischen Fachkräfte richtet sich nach § 151 in Verbindung mit § 151c Abs. 1.
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