§ 150 Sabbatical
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 116 ist auf Betreuungspersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen haben. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 149 Erholungsurlaub
…1) Das Urlaubsausmaß der Betreuungspersonen beträgt in jedem Schuljahr (§ 150) einschließlich der gesetzlichen Beurlaubung (Abs. 2) jedoch ausschließlich des 11. November, 24. Dezember und 31. Dezember: 1. 38 Arbeitstage bei einem…