§ 116 ist auf Betreuungspersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen haben. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
§ 149 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 149 § 149
…Erholungsurlaub (1) Das Urlaubsausmaß der Betreuungspersonen beträgt in jedem Schuljahr ( § 150 ) einschließlich der gesetzlichen Beurlaubung (Abs. 2) jedoch ausschließlich des 11. November, 24. Dezember und 31. Dezember: 1. 38 Arbeitstage bei einem…
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