§ 146
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Bgld. GemBG 2014
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
In die im § 145 Abs. 2 und 3 und im § 151 angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
1.Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 4 bis 7 Bgld. MVKG,
2.Zeiten einer Karenz nach dem Bgld. MVKG und
3. Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
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