Bgld. GemBG 2014
Gliederung
Hinsichtlich der Gemeindebediensteten-Eisenstadt, Rust richtet sich die Organzuständigkeit nach dem Eisenstädter Stadtrecht 2003 - EisStR 2003, LGBl. Nr. 56/2003, bzw. nach dem Ruster Stadtrecht 2003 - RusterStR 2003, LGBl. Nr. 57/2003.
§ 133a Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 133a IVa. HAUPTSTÜCK
…Option durch Erklärung) abgeben. (3) Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Hauptstücks ist der Beschluss des jeweils zuständigen Organs gemäß §§ 134, 135 und 140 , dieses Hauptstück auf die Dienstverhältnisse der eigenen Gemeindebediensteten anzuwenden. Dieser Beschluss ist für die Gemeinde bindend und kann auch bis zum 1.1.2021 rückwirkend getroffen werden…
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