§ 140 Zuständigkeit
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Hinsichtlich der Gemeindebediensteten-Eisenstadt, Rust richtet sich die Organzuständigkeit nach dem Eisenstädter Stadtrecht 2003 - EisStR 2003, LGBl. Nr. 56/2003, bzw. nach dem Ruster Stadtrecht 2003 - RusterStR 2003, LGBl. Nr. 57/2003.
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