§ 133m
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
Bgld. GemBG 2014
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
Die Bereitschaftsentschädigung (§ 80) darf nur unter jenen Voraussetzungen und höchstens in jenem Ausmaß gewährt werden wie sie für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des LVBG 2013 fallen, mit vergleichbaren Aufgaben bzw Tätigkeiten, vorgesehen ist.
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