§ 133m Begrenzung der Bereitschaftsentschädigung
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
Die Bereitschaftsentschädigung (§ 80) darf nur unter jenen Voraussetzungen und höchstens in jenem Ausmaß gewährt werden wie sie für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des LVBG 2013 fallen, mit vergleichbaren Aufgaben bzw Tätigkeiten, vorgesehen ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden