§ 133m § 133m
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
Bgld. GemBG 2014
Gliederung
IV. HAUPTSTÜCK Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 133m § 133m
Rückverweise
Die Bereitschaftsentschädigung (§ 80) darf nur unter jenen Voraussetzungen und höchstens in jenem Ausmaß gewährt werden wie sie für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des LVBG 2013 fallen, mit vergleichbaren Aufgaben bzw Tätigkeiten, vorgesehen ist.
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