Bgld. GemBG 2014
Gliederung
Im Sinne dieses Abschnittes ist:
1. Dienstzeit: die Zeit
a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),
b) einer Dienststellenbereitschaft,
c) eines Journaldienstes,
d) der Mehrdienstleistung.
2. Mehrdienstleistung:
a) die Überstunden,
b) jene Teile des Journaldienstes, während derer die Gemeindebediensteten verpflichtet sind, der dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
c)die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 41 Abs. 2 im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden.
3. Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden.
4. Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag.
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