§ 124
In Kraft seit 20. Dezember 2018
Up-to-date
Bgld. GemBG 2014
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Gemeindebediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG sinngemäß anzuwenden: § 44 Abs. 1 Z 3, § 106 Abs. 4 Z 1 lit. c, § 112 Abs. 4 und 6, § 113 Abs. 2, § 130 Abs. 3 und 4.
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