§ 121a 8a. Abschnitt
In Kraft seit 05. Mai 2023
Up-to-date
Bgld. GemBG 2014
Gliederung
(1) Hinsichtlich
1.der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 113a und
2. der Bemessung des Schadenersatzes
gelten die §§ 11 bis 14, 16, 17 und § 18b des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG sinngemäß.
(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlich
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