(1) Gemeindebedienstete dürfen mit Angehörigen (§ 27 Abs. 2 und 3) nicht in der Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung oder in Dienstbereichen verwendet werden, in denen sie in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zueinander stehen. Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Gemeindebediensteten und Gemeindevertragsbediensteten oder Beamtinnen und Beamten oder Lehrlingen.
(2) Der Gemeinderat kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 1 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 121c Benachteiligungsschutz
…die gebührenden Bezüge (Entgelt) weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 10, 12 bis 14, 16 und 17, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a des…
§ 10 Verwendungsbeschränkungen
(1) Gemeindebedienstete dürfen mit Angehörigen (§ 27 Abs. 2 und 3) nicht in der Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung oder in Dienstbereichen verwendet werden, in denen sie in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zueinander stehen. Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis …
§ 157h Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 52/2016 -Pädagogische Hilfskräfte
…§ 32 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 ist das VIIa. Hauptstück nicht auf jene pädagogischen Hilfskräfte anzuwenden, für die gemäß § 10 GemBÜG 2014 weiterhin das Gemeindebedienstetengesetz 1971 gilt.…
§ 136 Dienstgeberwechsel
…durch die Vereinigung nicht berührt. (2) (Verfassungsbestimmung) Im Falle der Trennung einer Gemeinde (§ 9 Bgld. GemO 2003) oder Aufteilung einer Gemeinde (§ 10 Abs. 2 Bgld. GemO 2003) ist in der die Trennung verfügenden Verordnung oder in dem die Trennung oder die Aufteilung verfügenden Gesetz zu bestimmen, auf welche der Trenngemeinden…