(1) In Ausschreibungen von Planstellen, Verwendungen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie zu keiner Diskriminierung einer Person aus einem Diskriminierungsgrund gemäß § 4 Abs. 1 führen. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Planstellen, Verwendungen oder Funktionen, für die das Nichtvorliegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem Diskriminierungsgrund steht, unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
(3) Soweit Frauen unterrepräsentiert sind, hat die Ausschreibung von Planstellen oder Funktionen - unbeschadet des Abs. 1 - den Hinweis zu enthalten, dass der Rechtsträger eine Erhöhung des Frauenanteils anstrebt und deshalb Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auffordert.
(4) Die Ausschreibung hat Personen- und Berufsbezeichnungen in geschlechtsneutraler Form zu enthalten. Dies gilt nicht für die Ausschreibung einer Planstelle, bei der ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
(5) In Ausschreibungen ist das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz mindestens gebührende monatliche Entgelt oder das mindestens gebührende monatliche Gehalt, einschließlich einer allenfalls gebührenden Verwaltungsdienstzulage und Personalzulage, sowie die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften bekannt zu geben. Darüber hinaus ist anzugeben, ob sich dieses Entgelt oder dieses Gehalt allenfalls auf Basis der gesetzlichen Vorschriften durch anrechenbare Vordienstzeiten, aufgrund besonders bedeutsamer Berufserfahrung, besonderer Qualifikationen oder sonstiger mit den Besonderheiten des Arbeitsplatzes verbundenen Bezugs- oder Entlohnungsbestandteile erhöhen kann. Für Menschen mit Behinderungen sind diese Informationen umfassend barrierefrei zur Verfügung zu stellen.
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