§ 7 § 7
In Kraft seit 01. Oktober 2026
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Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen oder Dienstklassen, dürfen keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit herangezogen werden, die zur Diskriminierung einer Person wegen eines im § 4 Abs. 1 genannten Grundes führen können.
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