(1) Die Landesregierung, die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.
(2) Die in Abs. 1 genannten Rechtsträger sowie die mit der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung befassten Organe und Institutionen sind für ihren jeweiligen Vertretungsbereich befugt die dienstrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen, besoldungsrechtlichen und pensionsbezogenen personenbezogenen Daten, Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, insbesondere auch besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten über einen Diskriminierungsgrund, im Falle einer an sie gerichteten Beschwerde oder Anfrage zu verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere folgende personenbezogene Daten:
1. Identifikationsdaten, als solche gelten bei natürlichen Personen der Familien- und Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft,
2. Erreichbarkeitsdaten, als solche gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail Adresse und Telefax-Nummer,
3. Daten über den Diskriminierungsgrund,
4. Daten über Einkommensverhältnisse, Sozialversicherungsverhältnisse, einschließlich Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinderanzahl und -alter, strafgerichtliche Verurteilungen,
5. Daten über Aus- und Weiterbildung,
6. Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten.
(3) Die in Abs. 1 genannten Rechtsträger dürfen Daten an die zuständigen Organe und Institutionen gemäß Abs. 2 sowie an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und an die zuständigen Behörden und Gerichte übermitteln und von diesen erheben, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Institutionen und Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, die personenbezogenen Daten der bestellten Kontaktpersonen zu verarbeiten, die zur Erfüllung der diesen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
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