(1) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte und der Gleichbehandlungsstelle zur Verfügung gestellte Bedienstete sowie die Kontaktpersonen sind - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - jeweils zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden schutzwürdigen Interesse der von der Diskriminierung betroffenen Person oder im überwiegenden sonstigen Interesse des Schutzes vor Diskriminierung geboten ist.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen sind außerdem zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten oder betroffenen Personen gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten oder betroffenen Person vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft oder der Funktion und nach der Beendigung des Dienstverhältnisses weiter.
(4) Die Gleichbehandlungskommission, die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte und die Kontaktpersonen können soweit dem Geheimhaltungspflichten nach Abs. 1 bis 3 nicht entgegenstehen, mit anderen Einrichtungen des Landes, die sich mit Fragen der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung befassen, sowie mit in diesem Bereich tätigen Einrichtungen des Bundes, der anderen Bundesländer, der Europäischen Union und anderer Länder sowie mit einschlägigen öffentlichen und privaten Einrichtungen zur Förderung der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung Informationen austauschen und zusammenarbeiten, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist.
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